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Wohin Ihre Dokumente gehen, wenn ein Modell entsteht
Für die hochgeladenen Dokumente ist der Kunde Verantwortlicher und IonKon Auftragsverarbeiter. Art. 28 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass der Verantwortliche nur mit Auftragsverarbeitern arbeitet, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten; Art. 28 Abs. 3 verlangt einen Vertrag, der Gegenstand, Dauer, Art, Zweck, Datenarten und Personenkategorien festlegt. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet ausschließlich auf dokumentierte Weisung. Bei IonKon gelten die Bestellung im Portal und der Auftragsverarbeitungsvertrag selbst als diese Weisung. Der Europäische Datenschutzausschuss beschreibt die Abgrenzung in seinen Leitlinien 07/2020: Auftragsverarbeiter ist, wer eine eigene Stelle ist und für den Verantwortlichen verarbeitet, ohne über Zweck und wesentliche Mittel zu entscheiden.
Stand: 12. August 2026
Die Rollen stehen vor der Technik
Davon strikt getrennt sind die Stammdaten Ihres Kontos, also Firmenname, Anschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und E-Mail-Adresse. Dafür ist IonKon eigener Verantwortlicher, Rechtsgrundlage ist die Vertragserfüllung. Die Trennung ist nicht kosmetisch. Sie entscheidet, wer einen Auskunftsantrag beantwortet, wer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet und wessen Löschkonzept greift.
Schritt 1: Der Upload berührt den Webserver nicht
Die Dokumente gehen als ZIP-Archiv über ein kurzlebiges, vorsigniertes Formular direkt in den Objektspeicher der STRATO GmbH (STRATO HiDrive, Rechenzentren in Deutschland). Sie laufen nicht über die Webserver von IonKon, und die Website-Datenbank mit Konten, Bestellungen und Zahlungsstatus ist von der Verarbeitungsseite vollständig getrennt. Vor der Annahme prüft der Server das Archiv und weist ab, was den vereinbarten Rahmen sprengt.
Abgelegt wird anwendungsseitig mit AES-256-GCM im Envelope-Verfahren: je Artefakt ein eigener Datenschlüssel, der Kontext ist an den einzelnen Auftrag gebunden, ein Austausch zwischen Aufträgen ist nicht möglich. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und Ihre vor Beginn eingeholte Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die Sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.
Schritt 2: Eine Instanz, die nur diesem Auftrag gehört
Für den Auftrag wird bei der DataCrunch Oy (Cloud-Marke „Verda“, Finnland) eine einzelne GPU-Instanz erzeugt. Auf ihr laufen alle inhaltlichen Schritte: Textextraktion, Entfernung personenbezogener Angaben, Erzeugung synthetischer Trainingsbeispiele und die Feinabstimmung selbst. Ein externer KI-Anbieter erhält zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Ihre Dokumente. Nach Abschluss werden Instanz und Datenträger in jedem Ausgang zerstört, also auch bei Fehler und Abbruch. Trainingsdaten oder Modelle verschiedener Kunden werden nicht zusammengeführt; Speicherpfade und Verschlüsselungskontexte sind je Auftrag getrennt.
Schritt 3: Auslieferung, danach endet die Verarbeitung
Das fertige Modell wird verschlüsselt abgelegt. Sie erhalten einen Aktivierungscode und laden das Paket über das Einrichtungsprogramm herunter. Betrieben wird es auf Ihrer eigenen Hardware in Ihrem Netz, ohne Rückkanal zu IonKon. Ab diesem Punkt verarbeitet IonKon keine Inhalte aus Ihren Dokumenten mehr.
Schritt 4: Löschung mit Nachweis
Trainingsdaten und die bei IonKon verbliebenen Modellkopien werden nach Ihrer Empfangsbestätigung gelöscht. Bestätigen Sie trotz zweier Erinnerungen nicht, greift die vertragliche Zugangsfiktion und die Löschung erfolgt zu diesem Zeitpunkt. Unabhängig davon gilt: Hochgeladene Dokumente und daraus erzeugte Trainingsdaten werden spätestens 30 Tage nach Bereitstellung des fertigen Modells gelöscht. Ist die Löschung erfolgt, wird automatisch ein Löschnachweis erteilt. Rechtlicher Anker ist Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO, wonach der Auftragsverarbeiter nach Abschluss der Leistung alle personenbezogenen Daten löscht oder zurückgibt und vorhandene Kopien löscht, sowie der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Eine Rückgabe der Ausgangsdokumente entfällt, weil Sie die Originale ohnehin besitzen. Rechnungs- und Bestelldaten bleiben davon unberührt, soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen greifen.
Die Auftragsverarbeiter mit Sitz und Zweck
STRATO GmbH, Deutschland: Webserver, Datenbank, Mailserver und verschlüsselter Objektspeicher für die hochgeladenen Dokumente. DataCrunch Oy mit der Cloud-Marke „Verda“, Finnland: GPU-Rechenleistung für Datensynthese und Feinabstimmung, je Auftrag eine eigene, danach gelöschte Instanz. Akenes SA mit der Marke „Exoscale“, Schweiz: dieselbe Leistung, verarbeitet in Frankfurt, Zagreb oder Zürich; die Region richtet sich nach der verfügbaren Kapazität.
BuchhaltungsButler GmbH, Deutschland: Rechnungsstellung und Zahlungsabgleich, erhält ausschließlich Stammdaten und keine Trainingsdokumente. Alle vier verarbeiten in der Europäischen Union oder der Schweiz. Der Kunde erteilt im Auftragsverarbeitungsvertrag die allgemeine Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO; ein Wechsel wird vorab in Textform angekündigt, Widerspruch aus wichtigem Grund ist binnen 14 Tagen möglich. Nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO werden Subauftragsverarbeitern dieselben Datenschutzpflichten auferlegt.
Was im Modell zurückbleibt
Hier endet die beruhigende Auskunft. Der Europäische Datenschutzausschuss hält in seiner Stellungnahme 28/2024 fest, dass Informationen aus dem Trainingsbestand einschließlich personenbezogener Daten in den Parametern eines Modells verbleiben können, dort als mathematische Objekte repräsentiert, und mit vernünftigerweise einzusetzenden Mitteln wieder gewonnen werden können. Modelle, die mit personenbezogenen Daten trainiert wurden, gelten deshalb nicht in allen Fällen als anonym; das ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Stellungnahme nennt zudem ausdrücklich das Risiko der Wiedergabe von Trainingsinhalten in Ausgaben.
Die eigene Folgenabschätzung von IonKon bewertet genau das als gewichtigstes Risiko der Verarbeitung, eingestuft als mittel bis hoch. Die automatische Entfernung personenbezogener Angaben vor der Erzeugung der Trainingsbeispiele verringert das Risiko, beseitigt es aber nicht vollständig, weil keine automatische Erkennung solcher Angaben fehlerfrei arbeitet.
Daraus folgen drei praktische Konsequenzen: Wählen Sie den hochgeladenen Bestand danach aus, was das Modell wissen soll, nicht danach, was gerade greifbar ist. Behandeln Sie das Ergebnis als internes Assistenzsystem und stützen Sie Entscheidungen über Personen nicht auf seine Ausgaben. Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO sind im Auftragsverarbeitungsvertrag ausgeschlossen und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Wann Sie selbst eine Folgenabschätzung brauchen
Art. 35 Abs. 1 DSGVO verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Die von der Aufsichtsbehördenpraxis übernommenen Leitlinien WP 248 rev.01 nennen neun Kriterien und die Faustregel, dass bei zwei erfüllten Kriterien in den meisten Fällen von einer Pflicht auszugehen ist.
Bei einem Anlernvorhaben treffen typischerweise die Datenverarbeitung in großem Umfang (Kriterium 5) und die innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer Lösungen (Kriterium 8) zusammen. Die zwischen den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte Muss-Liste für den nicht-öffentlichen Bereich führt unter Nummer 11 zusätzlich den Einsatz künstlicher Intelligenz auf, dort bezogen auf die Steuerung der Interaktion mit Betroffenen und die Bewertung persönlicher Aspekte; ob Ihr Vorhaben darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Pflicht trifft den Verantwortlichen, also Sie. IonKon unterstützt Sie dabei nach Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO und stellt die eigene Ausarbeitung zur Verarbeitung als Grundlage bereit.
Was davon vertraglich zugesagt ist
Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor dem ersten Upload geschlossen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrags und beschreiben Zugangs-, Zugriffs- und Trennungskontrolle, Verschlüsselung, Protokollierung und das Löschkonzept. Wird IonKon eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, die Ihre Daten betrifft, erfolgt die Meldung an Sie unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Kenntniserlangung, damit Sie Ihre eigene Frist von 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO einhalten können. Kontrollen können Sie einmal jährlich und bei konkretem Anlass durchführen, Vor-Ort-Prüfungen mit 14 Tagen Vorlauf. Der Zugriff auf Produktionssysteme ist auf zwei namentlich dokumentierte Personen beschränkt.
Dieser Artikel beschreibt den Stand der Verarbeitung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Anlage zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Datenschutzerklärung von IonKon.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), amtlicher deutscher Wortlaut, EUR-Lex
- BfDI, Info 1: DSGVO, BDSG. Texte und Erläuterungen, Stand März 2026
- Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248 rev.01, Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung, angenommen 4. April 2017, zuletzt überarbeitet 4. Oktober 2017
- Liste von Verarbeitungsvorgängen nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVO für den nicht-öffentlichen Bereich, Version 1.1, Stand 17. Oktober 2018, abgestimmt in der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
- EDSA, Opinion 28/2024 on certain data protection aspects related to the processing of personal data in the context of AI models, angenommen am 17. Dezember 2024
- EDSA, Guidelines 07/2020 on the concepts of controller and processor in the GDPR, Fassung vom 7. Juli 2021
Dieser Artikel gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind unsere AGB, der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Datenschutzerklärung.
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